§ 77 Kosten und Vergütung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 77 VgV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Vergabekammer Südbayern, 21.03.2022 – 3194.Z3-3_01-21-51
- BGH, 19.04.2016 – X ZR 77/14Vergabe freiberuflicher Leistungen: Verbindlichkeit der vom Auftraggeber festgelegten Bearbeitungsgebühr für die Ausarbeitung des Angebots – Westtangente RüsselsheimZitiert von 6
- Vergabekammer Südbayern, 23.07.2024 – 3194.Z3-3_01-24-27
- BGH, 31.01.2017 – X ZR 93/15Vergabeverfahren: Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers zur Leistung einer Aufwandsentschädigung; der Billigkeit entsprechende Höhe der Entschädigung; Berücksichtigung der eigenen Personalkosten der Bieter - KreisstraßenbewirtschaftungZitiert von 4
- Vergabekammer Westfalen, 10.02.2025 – VK 2 - 2/25
- OLG Frankfurt am Main, 23.06.2020 – 11 Verg 2/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- Vergabekammer Südbayern, 29.04.2024 – 3194.Z3-3_01-24-4
- OLG Rostock, 03.02.2021 – 17 Verg 6/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 VgV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/77#abs-1 (1) Für die Erstellung der Bewerbungs- und Angebotsunterlagen werden Kosten nicht erstattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/77#abs-2 (2) Verlangt der öffentliche Auftraggeber außerhalb von Planungswettbewerben darüber hinaus die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für die gestellte Planungsaufgabe in Form von Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, so ist einheitlich für alle Bewerber eine angemessene Vergütung festzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/77#abs-3 (3) Gesetzliche Gebühren- oder Honorarordnungen und der Urheberrechtsschutz bleiben unberührt.